Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §24 AGBG.

II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sie gelten nur bei ungeteilter Abnahme der vertraglichen Leistungen. Die Preise verstehen sich als Nettopreise.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

III. Zahlungsbedingungen
1. Der Zahlungsanspruch ist mit Lieferung und Abnahme fällig und zahlbar. (§ 284 Abs. III BGB).
2. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld) ausgestellt.
3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier-und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs-und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt V 4 nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiter-verarbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem geltenden Diskont-Satz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Besteller ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringer Verzugsschaden entstanden ist.

V. Lieferung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung x ab Werk x vereinbart. Übernehmen wir auf Wunsch des Bestellers die Versendung der Liefergegenstände, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Sind die Liefergegen-stände versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eingetreten ist. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
5. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers x insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
6. Die Haftungsbegrenzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
9. Wird bei Abrufaufträgen nicht abgerufen oder eingeteilt, so ist der Auftragnehmer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Waren zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
10. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Auftragwertes an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

VII. Druckvorlagen
1. Von uns hergestellte Offsetdruckplatten, Lithographien, Montagen, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt worden sind.

VIII. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von sämtlichen Schäden freizustellen, die uns durch Übergabe fehlerhafter oder virenbehafteter Daten des Auftraggebers entstehen. Wir übernehmen für die erstellten Texte, Gestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen übernimmt der Auftraggeber über seine Rechtsberater. 2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die durch unverzügliche Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftraggeber eintrifft. Unabhängig davon gilt die gesetzliche Verjährung.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftraggeber nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigen Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohn-veredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte.
6. Sofern der Auftragnehmer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
8. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
9. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
10. Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Unsere Erzeugnisse werden in Serien hergestellt. Dabei ist der Anfall einer geringen Zahl fehlerhaften Stücke, bis zu 3% der gelieferten Menge, technisch nicht zu vermeiden. Mängelrügen sind in solchen Fällen nicht begründet, gleichgültig, ob es sich bei den fehlerhaften Stücken um Mängel der Verarbeitung oder Druckausführung handelt. Für die fehlerhaften Stücke wird eine Gutschrift erteilt.
11. Die Papierqualitäten sind von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Herstellerbedingte Gewichtsabweichungen, Farbunterschiede und Qualitätsänderungen sind nicht von uns zu vertreten. Das gleiche gilt auch für Kunststoff-Folie. Hier sind Differenzen der Materialstärke von etwa +/- 10% regelmäßig nicht zu vermeiden. Farb-und Passerabweichungen können nicht immer ausgeschlossen werden. Lediglich wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung. Eine Gewähr für Lichtechtheit und Haltbarkeit der Farbe kann nicht übernommen werden.
12. Satz-und Druckfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Satz-und Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller-und Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der xDudenx, letzte Ausgabe, maßgebend, wenn nichts Abweichendes verlangt worden ist.
13. Korrekturabzüge oder Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz-und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
14. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, zu Lasten des Auftraggebers.

IX. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen ist x ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs x ausgeschlossen. Insoweit haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.
2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
3. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung und der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

X. Urheberrechte
1. Für die Prüfung der Nutzungsrechte aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
2. Das Urheberrecht sowie das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleibt bei uns; vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung.
3. Konzepte, Strategien und Systeme, die von uns entwickelt wurden, werden immer nur für eine juristisch selbstständige Person erstellt. Die Nutzung über angeschlossene oder verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung.
4. Mit der Auftragserteilung erteilt uns der Auftraggeber ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für unsere Eigenwerbung zu verwenden.

XI. Konkurrenzausschluss
1. Wir akzeptieren grundsätzlich keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und sind ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte und Auftraggeber tätig zu werden.
2. Die vertrauliche Behandlung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen wird von uns im Rahmen der branchenüblichen Weise sichergestellt.

XII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände, sowie Halb-und Fertigerzeugnisse, werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und gegen besondere Vergütung für den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. XIV. Verpackungsmaterial Das Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

XV. Firmentext und Betriebsnummer
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmennamen und/oder unser Firmenzeichen, auf Lieferungen aller Art anzubringen. XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel-und Urkundenprozesse ist Lüdenscheid, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.

XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder so zu ergänzen oder so zu ersetzen, dass der hierbei beabsichtigte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.

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